 Zusätzliche Betreuung nach § 45 b SGB XI – niedrigschwelli
Seit Anfang 2002 haben Menschen mit Pflegestufe I, II oder III die Möglichkeit, neben den Leistungen für Pflege und Hauswirtschaft auch allgemeine Betreuungsleistungen bezahlt zu bekommen. Davon profitieren Personen, die an einer psychischen Erkrankung oder an einer Demenz leiden, sowie deren Angehörige. Denn besonders demenzielle Erkrankungen bedingen zumeist einen Betreuungsaufwand, der über den Unterstützungsbedarf bei den im Pflegeversicherungsgesetz genannten Verrichtungen hinausgeht. Seit 1. Juli 2008 steht Ihnen bei geringerem allgemeinem Betreuungsbedarf, der Grundbetrag in Höhe von bis zu 100 € monatlich und bei höheren allgemeinen Betreuungsbedarf, der erhöhte Betrag von bis zu 200 € monatlich pro Kalenderjahr und für die zusätzlichen Betreuungsleistungen steht ihnen zusätzlich zu Pflegegeld sowie Ersatz- und Verhinderungspflege zu. Er wird aber, anders als das Pflegegeld, nicht bar ausgezahlt, sondern ausschließlich gegen Vorlage von Rechnungen für Betreuungsleistungen (beispielsweise Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und niedrigschwellige Betreuungsangebote) erstattet. Beantragt werden die Betreuungsleistungen bei der zuständigen Pflegekasse. Diese zusätzlichen Leistungen werden nur gewährt, wenn die Alltagskompetenz der betroffenen Personen auf Dauer erheblich eingeschränkt ist. Dies liegt vor, wenn sie:
| 1. |
Unkontrolliert den Wohnbereich verlassen (Weglauftendenz) |
| 2. |
Gefährdende Situationen verkennen oder verursachen |
| 3. |
Mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen unsachgemäß umgehen (zum Beispiel die Herdplatten nicht ausschalten) |
| 4. |
Sich tätlich oder verbal aggressiv verhalten, weil sie die Situation nicht mehr richtig einschätzen können |
| 5. |
Allgemein anerkanntes gesellschaftliches Verhalten missachten (zum Beispiel in Wohnungsecken urinieren) |
| 6. |
Die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse nicht mehr erkennen und wahrnehmen |
| 7. |
Aufgrund von Depressionen oder Ängsten nicht mehr bei notwendigen therapeutischen oder schützenden Maßnahmen kooperieren |
| 8. |
Aufgrund von Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen) Probleme bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen haben |
| 9. |
Unter einer Störung des Tag-und-Nacht-Rhythmus leiden |
| 10. |
Nicht mehr ihren Tagesablauf eigenständig planen und strukturieren können |
| 11. |
Alltagssituationen verkennen und unangemessen darauf reagieren |
| 12. |
Sich extrem labil oder unkontrolliert emotional verhalten |
| 13. |
Aufgrund einer therapieresistenten Depression die meiste Zeit unter Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit leiden |
Die Alltagskompetenz gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Medizinische Dienst bei den pflegebedürftigen Personen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Der Pflegedienst bietet im Rahmen der niedrigschwelligen Angebote folgendes an:
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Realitäts – Orientierungs - Training |
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Gedächtniswerkstatt |
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Erzählcafe |
| · |
Vorlesen, Spaziergänge an. |
(Angebote werden in den Räumen des Pflegedienstes und in der eigenen Häuslichkeit durchgeführt.) Zielgruppe § Dementiell erkrankte Pflegebedürftige § Pflegebedürftige mit geistiger Behinderung § Pflegebedürftige mit psychischer Pflegebedürftigkeit Art der Betreuung § Gruppenbetreuung § Betreuung in der eigenen Häuslichkeit § Sonstige Betreuung Die Angebote sind auf Dauer angelegt und werden ab 01.06.2008 umgesetzt. Leistungserbringer werden: § 1 x examinierte Krankenschwester/Diplompädagogin § 1x examinierte Altenpflegerin sein. Finanzierung/Kostenbeitrag der Teilnehmer Die Kosten belaufen sich auf 10,00 € pro Stunde a 60 min und werden bei der Feststellung der Einschränkung der Alltagskompetenz durch den MDK direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abgerechnet. »
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